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Neuerungen 2025

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir möchten Sie über wichtige Neuerungen aus dem Entlastungspaket der luxemburgischen Regierung informieren, die sowohl für junge Arbeitnehmer, Grenzgänger und für sie als Arbeitgeber relevant sind.

1. Anpassung Steuertabelle und Mindestlohn ab 01.01.2025:

  • Zur weiteren steuerlichen Entlastung der Arbeitnehmer wird die Steuertabelle ab 01.01.2025 um 2,5 Index-Tranchen angepasst.
  • Außerdem ist der Mindestlohn um 2,6 % gestiegen. Somit erhöht sich der Mindestlohn für unqualifizierte Arbeitnehmer auf 2.637,79 € und der Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer auf 3.165,35 €.
  • Der Mindestlohn für unqualifizierte Arbeitnehmer von 2.637,79 € wird durch die Gewährung entsprechender Steuerkredite steuerbefreit.

2. Neuer Bonus für junge Mitarbeiter: Art. 115 N° 13d L.I.R.

Arbeitgeber können außerdem jungen Arbeitnehmern einen jährlichen Bonus zwischen 2.500 und 5.000 € gewähren, der zu 75% steuerbefreit ist. Um von diesem Bonus profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss am 1. Januar des betreffenden Steuerjahres jünger als 30 Jahre alt sein.
  • Der Arbeitnehmer hat seinen ersten unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber.
  • Das jährliche Bruttoeinkommen des Mitarbeiters überschreitet nicht 100.000,00 €

3. Einführung einer Steuergutschrift für Überstunden (CIHS) von Grenzgängern: Art. 154terdecies L.I.R.

Für Grenzgänger wurde eine Steuergutschrift für Überstunden eingeführt, um Einkommensverluste auszugleichen, die durch die Doppelbesteuerung in ihrem Wohnsitzland entstehen können. Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach der Höhe der Überstundenvergütung:

  • Überstundenvergütung unter 1.200 €: keine Gutschrift.
  • Überstundenvergütung zwischen 1.200 und 4.000 €: Gutschrift von 25 % des Überschusses über 1.200 €.
  • Überstundenvergütung über 4.000 €: maximal 700 € pro Jahr.

Diese Vergünstigung steht Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Ländern, die ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg haben, zur Verfügung und kann über eine Einkommensteuererklärung in Luxemburg beantragt werden.

4. Beteiligungsprämie (Prime participative): Art. 115 N° 13a L.I.R.

Die Voraussetzungen der Beteiligungsprämie wurden wie folgt angepasst:

  • Die 50%ige Steuerbefreiung der Beteiligungsprämie kann nun auf 30 % des Bruttojahreslohns angewandt werden. In den Vorjahren waren es 25% des Bruttojahreslohns.
  • Der gewährte Gesamtbetrag der begünstigten Prämie darf sich auf höchstens 7,5 % des Vorjahresgewinns der auszuzahlenden Gesellschaft belaufen. Im Vorjahr waren es 5 % des Vorjahresgewinns.

5. Impatriate Regime: Art. 115 N° 13b L.I.R.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland für eine Tätigkeit in Luxemburg zu gewinnen und somit die Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken.

Nach der früheren Regelung konnten Vergütungen, die ein Arbeitgeber zum Ausgleich bestimmter Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug eines Arbeitnehmers nach Luxemburg gewährt, je nach Art der Kosten in den Genuss einer vollständigen oder teilweisen/begrenzten Steuerbefreiung kommen. Diese Regelung war mit komplexen Anforderungen versehen.

Ab dem Steuerjahr 2025 wurde das Verfahren vereinfacht. Für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, die Ihren steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg haben, gibt es nun eine Steuerbefreiung von
50 % des jährlichen Bruttogehalts. Die Befreiung gilt für jährliche Bruttogehälter bis zu 400.000,00 €.

6. Zusätzliche Informationen betreffend Rahmenvereinbarung über Telearbeit:

Vor dem 1. Juli 2024 konnten Telearbeitsanträge bis zu 12 Monate rückwirkend eingereicht werden.

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Telearbeitsanträge nur noch bis zu 3 Monate rückwirkend gestellt werden.
Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer in der luxemburgischen Sozialversicherung versichert ist.

Bitte überprüfen Sie regelmäßig Ihre Anträge auf Richtigkeit und passen Sie diese gegebenenfalls an.

Die hier dargestellten Gehaltsbestandteile sollten nicht ohne angemessene, detaillierte
Prüfung und Beratung umgesetzt werden. Eine Versteuerung in Deutschland ist möglich.

Sollten sich Ihrerseits Fragen zu den angesprochenen Änderungen ergeben oder Sie
bei der Beurteilung Ihrer steuerlichen Sachverhalte Unterstützung benötigen, stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt

  • Christian Baltes, Steuerberater, Expert Comptable – christian.baltes@ludwig-maldener.com
  • Manuel Büchel, Steuerberater, Expert Comptable – manuel.buechel@ludwig-maldener.com
  • Isabelle Eilens, Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalterin – isabelle.eilens@ludwig-maldener.com
  • Markus Jung, Steuerberater, Expert Comptable – markus.jung@ludwig-maldener.com
  • Tobias Maldener, Steuerberater, Expert Comptable – tobias.maldener@ludwig-maldener.com
  • Sabine Wahlers, Expert Comptable – sabine.wahlers@ludwig-maldener.com

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Mandanteninformation 01/2025 Thema: Neuerungen [DE,EN,FR]
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3, Moartplaz, L-6635 Wasserbillig, Luxemburg

Mo-Do: 08:00 – 17:00 Uhr

Fr: 08:00 – 14:00 Uhr

T (352) 75 87 80 – 0

F (352) 75 87 80 – 80

E mail@ludwig-maldener.com

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