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Stellungnahme zur Konsultationsvereinbarung DE/LU vom 11. Januar 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg vom 11. Januar 2024 wirft dringende rechtliche Zweifelsfragen auf, die
erhebliche Auswirkungen auf grenzüberschreitende Sachverhalte haben können. Einer der
Streitpunkte, die in den letzten Tagen auch medial diskutiert wurden, ist die sog. „subject to
tax“-Klausel: Insoweit Luxemburg Einkünfte „tatsächlich nicht besteuert“, darf Deutschland
nach dieser Klausel eine „Nachversteuerung“ vornehmen.

Die Folgen dieser Klausel zeigen sich bspw., wenn Arbeitnehmern Überstundenvergütungen
ausgezahlt werden: Da in Luxemburg Überstundenvergütungen vollständig steuerbefreit sind,
darf Deutschland diese besteuern – auch wenn sie für in Luxemburg physisch ausgeübte
Tätigkeiten gezahlt wurden. Dies führt dazu, dass auch bei dem marginalen Bezug von in
Luxemburg steuerfreien Einkünften in Deutschland ggfs. eine Einkommensteuererklärung
abzugeben wäre.

Neben dieser bereits medial andiskutierten Problematik sehen wir weitere Problemfelder:

  • Ungenügende Definition des Begriffs „tatsächlich besteuert“: Weder aus der Konsultationsvereinbarung noch aus der bereits ergangenen Rechtsprechung bzw. Kommentarliteratur lässt sich widerspruchsfrei herauslesen, was unter „tatsächlich besteuert“ zu verstehen ist.
  • Widersprüchliche oder fehlende Detaildefinitionen: Lohnzuschläge für Sonn-,
    Feiertags- und Nachtarbeit und Überstundenvergütungen werden hinsichtlich der
    Nachversteuerung unterschiedlich behandelt, obwohl sie beide in Luxemburg steuerfrei
    sind. Außerdem stellt sich die Frage, wie mit den anderen in Luxemburg steuerbegünstigten
    Lohnbestandteilen (Zinszuschuss, Cheques Repas etc.) umzugehen ist, da
    sich die Konsultationsvereinbarung hierzu ausschweigt.
  • Anwendung auf alle offenen Fälle: Dem Wortlaut der Konsultationsvereinbarung ist
    zu entnehmen, dass die o.g. „subject to tax“-Klausel in allen offenen Fällen, d.h. auch
    für zurückliegende Veranlagungszeiträume, Anwendung finden soll.
  • Vorteilhaftigkeit und Administrierbarkeit der Klausel: Die Klausel führt zu erheblichen
    Bürokratiekosten sowie gesteigertem Arbeitsaufwand aufseiten der Grenzgänger
    und der Grenzfinanzämter. In ihrer jetzigen Form ist die Klausel nicht rechtssicher
    anwendbar bzw. verständlich.


Wir haben unsere Rechtsauffassung, eine Auslegung der bisherigen Klausel aus unserer Sicht
sowie Empfehlungen für eine Vereinfachung der Regelung – sollte dennoch an der Klausel
festgehalten werden – an die verantwortlichen politischen Entscheidungsträger auf beiden Seiten
der Grenze weitergeleitet. Wir setzen uns gerne für Sie ein!

Sollten sich Ihrerseits Fragen zu den angesprochenen Themen ergeben oder Sie bei
der Beurteilung Ihrer steuerlichen Sachverhalte Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt

  • Christian Baltes, Steuerberater, Expert Comptable – christian.baltes@ludwig-maldener.com
  • Manuel Büchel, Steuerberater, Expert Comptable – manuel.buechel@ludwig-maldener.com
  • Isabelle Eilens, Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalterin – isabelle.eilens@ludwig-maldener.com
  • Markus Jung, Steuerberater, Expert Comptable – markus.jung@ludwig-maldener.com
  • Tobias Maldener, Steuerberater, Expert Comptable – tobias.maldener@ludwig-maldener.com
  • Sabine Wahlers, Expert Comptable – sabine.wahlers@ludwig-maldener.com

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Mandanteninformation 03/2024 Thema: Überstunden [DE, EN, FR]
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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