Am Donnerstag, 9. Mai 2024, fallen in Luxemburg zwei gesetzliche Feiertage – Christi
Himmelfahrt und der Europatag – auf denselben Werktag.
Das Gesetz sieht folgende Regelungen für den doppelten Feiertag vor (Arbeitsgesetzbuch in
der Fassung vom 08.02.2024 Buch II, Titel III, Kapitel II Arbeitsgesetzbuch):
1. Der Tag ist normalerweise ein Arbeitstag. Es besteht Anspruch auf:
- den Lohn für die an diesem Tag normalerweise geleisteten Stunden
- 1 freien Feiertag
- 1 zusätzlichen Ausgleichstag für den zweiten Feiertag
- (bei ≤ 4 Arbeitsstunden besteht Anspruch auf ½ Ausgleichstag)
2. An dem Tag wird gearbeitet. Es besteht Anspruch auf:
- den Lohn für die an diesem Tag normalerweise geleisteten Stunden
- zuzüglich des Lohns für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum normalen
Stundensatz - 100 % Zuschlag auf den normalen Stundensatz für die am Feiertag tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden - 1 Ausgleichstag
(bei ≤ 4 geleisteten Stunden besteht Anspruch auf ½ Ausgleichstag)
3. An dem Tag hätte der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet. Es besteht Anspruch auf:
- 1 Ausgleichstag für den ersten Feiertag
- 1 Ausgleichstag für den zweiten Feiertag
(bei durchschnittlicher Arbeitszeit von ≤ 4 Stunden/Tag besteht Anspruch auf
jeweils ½ Ausgleichstag)
Die Ausgleichstage müssen innerhalb von drei Monaten gewährt und genommen werden.
Sollten sich Ihrerseits Fragen zu den angesprochenen Themen ergeben oder Sie bei der
Beurteilung Ihrer steuerlichen Sachverhalte Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung.
Ihr Kontakt
- Christian Baltes, Steuerberater, Expert Comptable – christian.baltes@ludwig-maldener.com
- Manuel Büchel, Steuerberater, Expert Comptable – manuel.buechel@ludwig-maldener.com
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