Mit Gesetz vom 22. Dezember 2023 wurde eine Neuregelung der Steuergutschriften für Investitionen beschlossen. Die Neuregelung soll berechtigten Steuerzahlenden die Gewährung von Steuergutschriften für nachhaltige Investitionen ermöglichen und luxemburgische Unternehmen in ihrer Digitalisierung sowie in ihrem ökologischen und energetischen Wandel unterstützen.
Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst, die am dem Steuerjahr 2024 gelten.
A) Einführung einer neuen Steuergutschrift für nachhaltige Investitionen und Digitalisierung
Eine Steuergutschrift von bis zu 18% wird gewährt, auf
- Anschaffungskosten sowie laufende Betriebsausgaben
- für Projekte zur Förderung der
- digitalen Transformation oder des
- ökologischen und energetischen Wandels,
wenn hierfür nach Antrag des Steuerpflichtigen ein Zertifikat über die Förderungswürdigkeit seitens des Wirtschaftsministeriums erteilt wird.
Begünstigte Ausgaben (Anschaffungskosten sowie laufende Betriebsausgaben) sind:
- Investitionen in abschreibungsfähige Sachanlagen mit Ausnahme von Gebäuden, lebenden landwirtschaftlichen Nutztierbestand sowie mineralischen und fossilen Lagerstätten
- Investitionen in Software oder Patente sowie Ausgaben für die Nutzung von Patent- oder Softwarenutzungsrechten, sofern diese nicht von einem verbundenen Unternehmen erworben oder lizenziert wurden. Eine Steuergutschrift auf den Softwareerwerb schließt die Anwendung des IP-Regimes auf die aus der Software erzielten Einnahmen aus.
- Ausgaben für Beratungs-, Diagnose- und technische Unterstützungsleistungen, die von externen Anbietern erbracht werden und nicht zu den normalen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören (nicht begünstigt wären damit bspw. wiederkehrende Steuer- oder Rechtsberatungsleistungen oder Werbeausgaben)
- Personalkosten, die unmittelbar dem digitalen Wandel oder der ökologischen und energetischen Transformation des Unternehmens zuzuordnen sind
- Weiterbildungsaufwendungen für Personal, die unmittelbar der digitalen Transformation oder der ökologischen und energetischen Transformation des Unternehmens zuzuordnen sind
Diese Ausgaben stehen im Zusammenhang mit dem Projektziel „Digitale Transformation“, wenn diese für eines der nachfolgenden Vorhaben getätigt werden:
- die Neugestaltung eines gesamten Produktionsprozesses des Unternehmens, um die Produktivität, Energieeffizienz oder Effizienz wesentlich zu verbessern.
- einen Mehrwert für die Stakeholder des Unternehmens zu schaffen, indem
- ein innovatives Geschäftsmodell innerhalb des Unternehmens umgesetzt wird, das auch die Kreislaufwirtschaft umfasst, oder
- die gesamte Erbringung der vom Unternehmen erbrachten Dienstleistungen wesentlich neu definiert wird oder
- die Organisation des Unternehmens wesentlich umgestaltet wird
- die Neudefinition der Prozesse des Unternehmens, um die Identifikation und Vermeidung digitaler Risiken der Geschäftstätigkeit zu verbessern.
Diese Ausgaben stehen im Zusammenhang mit dem Projektziel „Ökologischer und energetischer Wandel“, wenn diese für eines der nachfolgenden Vorhaben getätigt werden:
- Verbesserung der Energieeffizienz eines Produktionsprozesses des Unternehmens um mindestens 20 Prozent der eingesetzten Energiemenge einzusparen, gemessen an der durchschnittlichen Energieeffizienz des Prozesses während eines Referenzzeitraums von fünf Geschäftsjahren vor dem Beginn der Maßnahmen.
- Dekarbonisierung eines Produktionsprozesses des Unternehmens, um die Treibhausgas-emissionen um mindestens 40% zu reduzieren, gemessen an der durchschnittlichen Emission des Prozesses während eines Referenzzeitraums von fünf Geschäftsjahren vor dem Beginn der Maßnahmen.
- Produktion oder Speicherung erneuerbarer, nicht fossiler Energie, um den Energiebedarf des Unternehmens durch Eigenverbrauch zu decken (Windenergie, thermische und photovoltaische Solarenergie, geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten- und Wellenenergie sowie andere Meeresenergien, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Gase aus Kläranlagen, Biogas sowie erneuerbarer Wasserstoff und seine Derivate)
- Verringerung der Luftverschmutzung am Produktionsstandort des Unternehmens über die Emissionsgrenzwerte die in der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2018 genannt sind. Das Potenzial zur Verringerung der Emissionen der Wirtschaftstätigkeit wird anhand der durchschnittlichen Emissionen des genannten Produktionsstandorts während eines Referenzzeitraums der fünf Betriebsjahre vor dem Beginn der Maßnahmen gemessen.
- Verbesserung der Materialeffizienz eines Produktionsprozesses um den Einsatz von Primärrohstoffen um mindestens 15% zu reduzieren oder mindestens 20% der Primärrohstoffe durch Nebenprodukte oder Sekundärrohstoffe zu ersetzen, gemessen am durchschnittlichen Verbrauch von Primärrohstoffen während eines Referenzzeitraums von fünf Geschäftsjahren vor dem Beginn der Maßnahmen.
- Implementierung eines Produktionsprozesses, der die Nutzungsdauer von Produkten durch ihre Wiederverwendung verlängert.
Von der Steuergutschrift ausgenommen sind
- Güter, die über weniger als 3 Jahre abschreibbar sind
- Kraftfahrzeuge
- Investitionen und Betriebsausgaben zur Einhaltung bereits bestehender Umweltschutzvor-schriften
Der Antrag auf Erteilung der Förderungsfähigkeitsbescheinigung ist für jedes Jahr zu erneuern, für das eine Steuergutschrift beantragt werden soll. Wird der Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung nicht spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt, verfällt der Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung für das betreffende Geschäftsjahr und damit der Anspruch auf die Steuergutschrift.
B) Anpassung der bisherigen Regelung zu Steuergutschriften
Bis zum Steuerjahr 2023 werden für folgende Investitionen Steuergutschriften nach Art. 152bis L.I.R: gewährt: und wie nachfolgend dargestellt ab 2024 angepasst:
- für Investitionen in bestimmte qualifizierte Wirtschaftsgüter (z.B. abschreibungsfähige Sachanlagen) Die Steuergutschrift beläuft sich auf 8 % der Anschaffungs- oder Her-stellungskosten für Beträge unter einem Schwellenwert von 150.000 EUR und 2 % für den Teil, der 150.000 EUR übersteigt.
- Durch die Neuregelung entfällt der Schwellenwert ab 2024 und der Prozentsatz steigt von 8% auf 12 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Investitionen in Anlagegüter, die für eine Sonderabschreibung gemäß Art. 32bis LIR (Förderung von Investitionen in Nachhaltigkeit) in Frage kommen, wird der anwendbare Satz auf 14 % erhöht.
- Investitionen in Software sind nur förderfähig, wenn diese nicht bereits Gegen-stand der unter A dargestellten neuen Steuergutschrift sind; die Steuergutschrift erhöht sich ab 2024 von 8% auf 12%, ist aber auf 10% der in einem Geschäftsjahr geschuldeten Körperschaftsteuer begrenzt
- Die Steuergutschrift für Investitionen in Software ist, falls mangels ausreichender Körperschaftsteuerlast keine (vollständige) Anrechnung möglich ist, gemäß der Neuregelung ab 2024 nicht mehr vortragbar; lediglich die Steuergutschrift auf Investitionen in sonstige qualifizierte Wirtschaftsgüter (z.B. abschreibungsfähige Sachanlagen etc.) ist weiterhin auf 10 Jahre vortragsfähig.
- für zusätzliche Investitionen in Höhe von 13 % der zusätzlichen Investitionen in qualifizierte Vermögenswerte (z. B. abschreibbare Sachanlagen), die nach einer spezifischen Formel ermittelt wird (betragsmäßige Veränderung des gesamten Anlagebestands).
- diese ist ab 2024 vollständig abgeschafft worden.
- diese ist ab 2024 vollständig abgeschafft worden.
Ihr Kontakt
- Christian Baltes, Steuerberater, Expert Comptable – christian.baltes@ludwig-maldener.com
- Manuel Büchel, Steuerberater, Expert Comptable – manuel.buechel@ludwig-maldener.com
- Isabelle Eilens, Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalterin – isabelle.eilens@ludwig-maldener.com
- Markus Jung, Steuerberater, Expert Comptable – markus.jung@ludwig-maldener.com
- Tobias Maldener, Steuerberater, Expert Comptable – tobias.maldener@ludwig-maldener.com
- Sabine Wahlers, Expert Comptable – sabine.wahlers@ludwig-maldener.com


