Gesetzentwurf für Mitarbeiterbeteiligungen bei jungen innovativen Unternehmen
Hintergrund
Das luxemburgische Finanzministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Attraktivität und internationale Wettbewerbsfähigkeit Luxemburgs als Standort für innovative junge Unternehmen durch ein spezielles steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell zur Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Fachkräfte gestärkt werden soll.
Kernaussage
Der Gesetzentwurf sieht für qualifizierte Mitarbeiteroptionspläne eine steuerliche Begünstigung vor: Bei Gewährung, Vesting und Ausübung der Optionen fällt grundsätzlich keine Steuer an. Erst bei der späteren Veräußerung der erworbenen Beteiligung wird der Veräußerungsgewinn – Verkaufspreis abzüglich Ausübungspreis – mit einem Viertel des globalen Steuersatzes besteuert.
Voraussetzungen
Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine voll steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz beziehungsweise Betriebsstätte in Luxemburg ist, seit weniger als zehn Jahren besteht, weniger als 150 Mitarbeitende beschäftigt und weder eine Bilanzsumme noch einen Jahresumsatz von jeweils mehr als 30 Mio. Euro aufweist. Darüber hinaus müssen mindestens zwei Vollzeitäquivalente beschäftigt und in mindestens einem der drei vorangegangenen Geschäftsjahre Forschungs- und Entwicklungsausgaben von mindestens 15 % der Betriebsausgaben getätigt worden sein. Bei konzernangehörigen Unternehmen sind bestimmte Größenkriterien auf Konzernebene zu prüfen und durch einen Expert-Comptable oder Réviseur d’entreprises agréé zu bestätigen.
Begünstigt sind Arbeitnehmer, die von dem Unternehmen Arbeitslohn beziehen und im Zeitpunkt der Optionsgewährung sowie während der vorangegangenen 24 Monate unmittelbar oder mittelbar nicht mehr als 25 % des Kapitals, der Stimmrechte oder der Gewinnbezugsrechte des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft gehalten haben. Zudem müssen die Optionen zusätzlich zur regulären Vergütung gewährt werden und dürfen diese weder ersetzen noch mindern.
Andere Optionspläne
Für Optionspläne, welche die Voraussetzungen der Sonderregelung nicht erfüllen, sieht der Gesetzentwurf eine Besteuerung nach den allgemeinen Regeln vor: Der geldwerte Vorteil unterliegt bei frei handelbaren Optionen im Zeitpunkt der Gewährung und bei nicht frei handelbaren Optionen im Zeitpunkt der Ausübung dem regulären progressiven Einkommensteuertarif.
Status
Es handelt sich um einen Gesetzentwurf; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Unabhängig von dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Gesetzes, soll es rückwirkend auf alle gewährten Optionen ab dem Steuerjahr 2027 angewendet werden.
Bedeutung für die Praxis
Arbeitgeber, welche die vorstehend dargestellten Voraussetzungen erfüllen, sollten künftige Optionspläne frühzeitig an den geplanten gesetzlichen Vorgaben ausrichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind zudem die steuerlichen Regelungen des jeweils betroffenen Staates sowie die Bestimmungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen.
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Stand 02.09.2026


