E-Rechnung in Luxemburg – aktueller Stand und Handlungsbedarf*
Hintergrund
Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse schreitet in Luxemburg weiter voran.
Nachdem sie im Bereich der öffentlichen Auftraggeber bereits verpflichtend ist, kommt mit der geplanten Ausweitung auf den B2B-Bereich auf viele Unternehmen in den kommenden Jahren eine wichtige Veränderung ihrer Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse zu.
Aktueller Stand
Die luxemburgische Regierung hat am 17. Juli 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf Nr. 8815 verabschiedet, der sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindet.
Hiernach ist die schrittweise Einführung wie folgt vorgesehen:
1. Januar 2028
Alle in Luxemburg ansässigen Unternehmen müssen in der Lage sein, konforme elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
1. Juli 2028
Große und mittlere Unternehmen, die mindestens zwei der drei maßgeblichen Größenkriterien überschreiten, müssen elektronische Rechnungen an nationale B2B/B2G-Kunden ausstellen und übermitteln.
1. Januar 2029
Ausweitung der Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung auf alle übrigen Unternehmen.
Was ist unter einer E-Rechnung zu verstehen?
Eine E-Rechnung ist mehr als ein PDF per E-Mail. Gemeint ist vielmehr eine strukturierte, maschinenlesbare Datei (XML), die eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht.
Für die Übermittlung dieser Datei soll in Luxemburg als zentrale technische Infrastruktur das bereits bestehende Peppol-Netzwerk genutzt werden.
Unternehmen werden daher ihre Buchhaltungs- bzw. Fakturierungssysteme entsprechend anbinden oder einen Dienstleister nutzen müssen, der die Verbindung zum Peppol-Netzwerk bereitstellt.
Für Unternehmen mit sehr geringem Rechnungsvolumen sowie für die Übergangsphase sieht der Gesetzentwurf alternative technische Lösungen vor. Die Einzelheiten hierzu sollen insbesondere durch ein noch zu erlassendes großherzogliches Reglement festgelegt werden.
Was sollten Sie bereits jetzt tun?
Auch wenn die Verpflichtung zur Ausstellung und Empfang von elektronischen Rechnungen derzeit noch Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens ist, empfehlen wir, mit der Umstellung nicht bis kurz vor Schluss zu warten.
Insbesondere sollten Sie:
- Prüfen, welche Rechnungsströme Ihres Unternehmens betroffen sein werden; (grenzüberschreitende Ein-/Ausgangsrechnungen sind vorerst nicht betroffen, müssen aber spätestens ab 01.07.2030 ebenfalls als elektronische Rechnung ausgetauscht werden.)
- Prüfen, ob Ihre aktuelle Buchhaltungs- bzw. Fakturierungssoftware strukturierte E-Rechnungen erzeugen und empfangen kann;
- Mit Ihrem Softwareanbieter klären, ob eine Peppol-Anbindung vorgesehen bzw. bereits verfügbar ist;
- Ihre Kunden- und Lieferantendaten abstimmen, insbesondere Mehrwertsteuer- und sonstige Identifikationsnummern;
(diese Daten werden automatisch validiert und Rechnungen mit fehlerhaften Feldern abgelehnt)
- Die Prozesse für Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Gutschriften und die Archivierung überprüfen;
- Gegebenenfalls frühzeitig einen geeigneten E-Invoicing-/Peppol-Dienstleister auswählen.
Eine frühzeitige Vorbereitung ermöglicht hier, die notwendigen technischen Anpassungen in Ruhe vorzunehmen, geeignete Lösungen auszuwählen und die Umstellung an den eigenen betrieblichen Bedürfnissen auszurichten.
Da die Einführung der Pflicht zur Ausstellung und Empfang elektronischer Rechnungen auf der EU-Richtlinie ViDA (VAT in the Digital Age) fußt, die von den Mitgliedsstaaten verpflichtend umgesetzt werden muss, ist eine Anpassung Ihrer Prozesse definitiv notwendig.
Fazit
Unserer Einschätzung nach sollte die Einführung der E-Rechnung nicht primär als zusätzliche Belastung verstanden werden. Sie bietet vielmehr die Möglichkeit, Ihre Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse nachhaltig zu optimieren.
Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit, die Kosten der Einführung entsprechender Software fördern zu lassen; als geeignete Programme stehen hierfür bspw. „Fit 4 Digital“ oder das „SME Package – Digital“ zur Verfügung.
Die Förderung sollte ggf. vor Beginn des Projekts bzw. der Beratung beantragt werden. Die konkreten Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Fragen und Analyse der anzupassenden Prozesse
Stand 03.09.2026, vorbehaltlich Änderungen im weiteren Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren.
* Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass es sich vorliegend lediglich um eine allgemeine Mandanteninformation handelt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine steuerliche, rechtliche oder sonstige Beratung. Zudem ersetzt diese allgemeine Mandanteninformation keine detaillierte Analyse des jeweiligen Sachverhaltes. Sollten Sie eine solche Analyse wünschen, sprechen Sie uns sehr gerne an.
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