Diverse Neuerungen im Lohnbereich Luxemburg
Gleich zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich diverse Änderungen im luxemburgischen Steuerrecht, insbesondere im Lohnbereich.
Die meisten Änderungen ergeben sich durch die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg zum 01.01.2024 und der dazugehörigen Konsultationsvereinbarung vom 11.01.2024.
Die wichtigsten Änderungen im Lohnbereich haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:
Bagatellgrenze DBA Deutschland – Luxemburg für die Tätigkeit außerhalb Luxemburgs:
Die Bagatellgrenze wurde von 19 auf 34 Tage angehoben, d.h. sofern die Tätigkeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Wohnsitzstaat/Drittsaat ausgeübt wurde, hat Luxemburg das alleinige Besteuerungsrecht. Dabei gilt als „Zähltag“ für die Ermittlung der Grenze, jede vergütete Tätigkeit ab 30 Minuten. Bei einer nur unterjährigen Beschäftigung in Luxemburg oder bei Teilzeitkräften wird die Bagatellgrenze nicht (anteilig) gekürzt.
Wurde die Bagatellgrenze von 34 Tagen überschritten, ist die anteilige Vergütung ab dem ersten Tag im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern. Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind gem. der Konsultationsvereinbarung minutengenau zu führen.
Die Bagatellgrenze von 34 Tagen gilt mittlerweile auch für Angestellte im öffentlichen Dienst.
Sollten Sie detailliertere Informationen zu den Änderungen benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
Abfindungen, Freistellungen mit Lohnfortzahlungen:
Auch bei der Besteuerung von Abfindungen und von Freistellungen mit Lohnfortzahlungen ergeben sich Änderungen. Hier kommt es u.a. auf die Art der Abfindung an und bedarf einer individuellen Beurteilung. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Weitere Neuerungen im Lohnbereich:
- Abschaffung Steuerkredit Konjunktur und neue Steuertabelle: Der konjunkturelle Steuerkredit (CIC) war ab Januar 2023 bis einschließlich Dezember 2023 gültig. Ab Januar 2024 wurde er durch die Anpassung der Steuertabelle ersetzt. Durch die Anpassung sinkt die steuerliche Belastung der Löhne und Gehälter durch die Lohnsteuer.
- CO2- Steuerkredit (CI-CO2): Das am 05. Juli 2023 verabschiedete Gesetz führt einen CO2-Steuerkredit (CI-CO2) ein, der ab dem 1. Januar 2024 für Geringverdiener die Kosten ausgleichen soll, die durch die aufeinanderfolgenden Erhöhungen der CO2-Steuer entstehen. Der CO2-Steuerkredit ist dabei an den Crédit d’impôt salaire (CIS) gekoppelt. Erhält ein Arbeitnehmer keinen CIS, wird auch kein CO2-Steuerkredit gewährt.
- Chèque repas: Der Nennwert pro Chèque repas wurde auf maximal 15,00 EUR erhöht; der Arbeitnehmeranteil von 2,80 EUR pro Chèque bleibt unverändert. Die Erhöhung von 10,80 EUR auf 15,00 EUR ist für den Arbeitgeber keine Pflicht. Zudem dürfen künftig maximal 5 Essensgutscheine pro Tag für Restaurantbesuche/“Take-Out“ bzw. Käufen von Lebensmitteln verwendet werden. Ab 2025 sollen die Essensgutscheine zudem nur noch in digitaler Form (Karte, App) ausgegeben werden.
- Europatag / Christi Himmelfahrt: Die beiden gesetzlichen Feiertage „Europatag“ und „Christi Himmelfahrt“ fallen in diesem Jahr auf denselben Tag (Donnerstag, den 09.Mai 2024). Aktuell liegt ein Gesetzesentwurf der Luxemburger Abgeordnetenkammer vor, welcher – sofern der Gesetzesentwurf angenommen wird – bestimmt, dass es für den doppelten Feiertag einen Ausgleichstag für Angestellte in Luxemburg geben wird.
Sollte sich Ihrerseits Fragen zu den angesprochenen Neuerungen ergeben oder Sie bei der Beurteilung steuerlicher Sachverhalte Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Kontakt
- Christian Baltes, Steuerberater, Expert Comptable – christian.baltes@ludwig-maldener.com
- Manuel Büchel, Steuerberater, Expert Comptable – manuel.buechel@ludwig-maldener.com
- Isabelle Eilens, Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalterin – isabelle.eilens@ludwig-maldener.com
- Markus Jung, Steuerberater, Expert Comptable – markus.jung@ludwig-maldener.com
- Tobias Maldener, Steuerberater, Expert Comptable – tobias.maldener@ludwig-maldener.com
- Sabine Wahlers, Expert Comptable – sabine.wahlers@ludwig-maldener.com