Kernaussage
Der BFH hat am 21.08.2025 folgendes Urteil veröffentlicht:
Ein angestellter Musiker beim staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg gilt als „Künstler“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012.
Seine Einkünfte sind daher in Deutschland steuerpflichtig, allerdings unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer auch wenn er jeden Tag physisch in Luxembourg arbeitet.
Hintergrund
Ein in Deutschland wohnhafter Musiker war beim Orchestre Philharmonique du Luxembourg angestellt und zahlte dort Lohnsteuer. Streitpunkt war, ob Luxemburg oder Deutschland das Besteuerungsrecht besitzt. Der Kläger wollte eine Freistellung in Deutschland erreichen, doch der BFH entschied, dass für ihn die Sonderregel für Künstler nach Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 gilt.
Damit darf Deutschland die Einkünfte besteuern, die luxemburgische Steuer wird lediglich angerechnet.
Bedeutung für die Praxis
- Künstler im öffentlichen Dienst (Luxemburg) fallen in vielen Konstellationen unter die Sonderregel des Art. 16 DBA-Luxemburg 2012.
- Das bedeutet: Keine Freistellung in Deutschland, sondern Anrechnungsmethode.
- Auch angestellte Ensemblemitglieder (z. B. Orchestermusiker, Chorsänger) sind erfasst.
- Arbeitgeber & Arbeitnehmer sollten grenzüberschreitende Auswirkungen frühzeitig prüfen. Wir unterstützen Sie sehr gerne dabei.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stand 25.08.2025
Ihr Kontakt
- Christian Baltes, Steuerberater, Expert Comptable – christian.baltes@ludwig-maldener.com
- Manuel Büchel, Steuerberater, Expert Comptable – manuel.buechel@ludwig-maldener.com
- Isabelle Eilens, Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalterin – isabelle.eilens@ludwig-maldener.com
- Markus Jung, Steuerberater, Expert Comptable – markus.jung@ludwig-maldener.com
- Tobias Maldener, Steuerberater, Expert Comptable – tobias.maldener@ludwig-maldener.com
- Sabine Wahlers, Expert Comptable – sabine.wahlers@ludwig-maldener.com


