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Aktuelle Entwicklungen zum Betriebsstättenbegriff*

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18.06.2026 sowie in Anlehnung an den aktualisierten OECD-Musterkommentar zum Betriebsstättenbegriff Stellung genommen. Für Mandanten im deutsch-luxemburgischen Grenzraum ist dies von besonderer Bedeutung, da das Arbeiten im häuslichen Homeoffice bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen eine zentrale Rolle spielt.

Kernaussage

Das BMF bestätigt, dass ein privates Homeoffice eines Arbeitnehmers in der Regel keine steuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründet, da es dem Arbeitgeber regelmäßig an der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten fehlt. Etwas anderes kann gelten, wenn das Homeoffice einen wesentlichen Teil der beruflichen Tätigkeit ausmacht: Nach den neuen Grundsätzen kann insbesondere eine Tätigkeit von mindestens 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Wohnsitzstaat ein wichtiger Anhaltspunkt für das Entstehen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte sein, sofern zudem ein geschäftlicher Grund für die Homeoffice-Tätigkeit vorliegt. Ob im Anschluss tatsächlich eine Betriebsstätte nach nationalem Recht entsteht, richtet sich weiterhin danach, ob der Arbeitgeber über eine entsprechende Verfügungsmacht verfügt.

Voraussetzungen

Ein erhöhtes Betriebsstättenrisiko besteht insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit – als Anhaltspunkt gelten mindestens 50 % innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums – im häuslichen Homeoffice im Wohnsitzstaat verbringt und hierfür ein geschäftlicher Grund vorliegt.

Die 50-%-Grenze sowie der „business reason“ sind dabei zunächst für das Entstehen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte maßgeblich; ob im Anschluss tatsächlich eine Betriebsstätte nach nationalem Recht entsteht, hängt weiterhin davon ab, ob dem Arbeitgeber eine rechtliche Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten zusteht.

Geschäftsführer und leitende Angestellte

Für Geschäftsführer und leitende Angestellte ist besondere Vorsicht geboten, da hier nicht nur der Ort der Arbeitsausübung, sondern auch der Ort maßgeblicher unternehmerischer Entscheidungen relevant ist. Werden aus dem deutschen Homeoffice heraus regelmäßig wesentliche Gespräche geführt, über größere Investitionen entschieden oder Mitarbeitern Anweisungen erteilt, kann sich hieraus die Frage stellen, ob sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Deutschland verlagert. Bei leitenden Angestellten (etwa der Leitung des Einkaufs) führt ein dauerhaftes Homeoffice zwar in der Regel nicht zu einer Verlagerung der Geschäftsleitung, kann aber je nach den Vorgaben des aktuellen BMF-Schreibens und des aktualisierten OECD-Musterkommentars eine Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte oder – bei entsprechenden Vollmachten – eine Vertreterbetriebsstätte für das ausländische Unternehmen in Deutschland begründen. Dies kann erhebliche Folgen für die Besteuerung des Unternehmens haben.

Status

Es handelt sich um eine Aktualisierung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 18.06.2026 sowie um eine entsprechende Anpassung des OECD-Musterkommentars; beide sind bereits anzuwenden. Ob und inwieweit im Einzelfall tatsächlich eine Betriebsstätte entsteht, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere den tatsächlichen Präsenz- und Homeoffice-Zeiten sowie den vertraglichen Vereinbarungen.

Bedeutung für die Praxis

Mandanten mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden – insbesondere im deutsch-luxemburgischen Raum – sollten die tatsächlichen Präsenztage im Unternehmen sowie im Homeoffice dokumentieren, bestehende Homeoffice-Regelungen und Arbeitsverträge überprüfen und bei geplanten dauerhaften Verlagerungen von Arbeitsplätzen ins Ausland frühzeitig steuerlichen Rat einholen, um unerwartete steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu vermeiden. Bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten mit regelmäßiger Homeoffice-Tätigkeit sollte zusätzlich geprüft werden, ob sich hieraus eine Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen ergeben kann.

Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu prüfen.

Stand 04.09.2026

* Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass es sich vorliegend lediglich um eine allgemeine Mandanteninformation handelt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine steuerliche, rechtliche oder sonstige Beratung. Zudem ersetzt diese allgemeine Mandanteninformation keine detaillierte Analyse des jeweiligen Sachverhaltes. Sollten Sie eine solche Analyse wünschen, sprechen Sie uns sehr gerne an.

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