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Verlängerung der A1 Bescheinigungen bzw. Rahmenvereinbarungen

A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit (Luxemburg/Deutschland)

Die A1-Bescheinigung dient als offizieller Nachweis darüber, welchem Sozialversicherungssystem eine beschäftigte Person bei grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb der EU unterliegt.

Innerhalb der EU gilt grundsätzlich das Prinzip, dass stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Anwendung finden dürfen.

Eine A1-Bescheinigung ist insbesondere erforderlich, wenn Arbeitnehmer:

  • vorübergehend in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz tätig werden (Entsendung),
  • dienstlich ins Ausland reisen oder
  • gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind (Mehrfachbeschäftigung).

Die Beantragung erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Auslandstätigkeit. Seit dem 1. Januar 2025 müssen A1-Bescheinigungen auch in Deutschland ausschließlich elektronisch beantragt werden; Papierformulare sind nicht mehr zulässig.

Die derzeit vorliegenden A1-Bescheinigungen Ihrer Mitarbeiter mit Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten laufen demnächst aus und müssen rechtzeitig neu beantragt werden, um eine lückenlose sozialversicherungsrechtliche Absicherung sicherzustellen.

Bitte prüfen Sie daher, ob die ursprünglich zugrunde gelegten Angaben zur Tätigkeit weiterhin den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder ob Anpassungen im Rahmen eines neuen A1-Antrags erforderlich sind.

Unterscheidung der Fallgruppen bei der Beantragung der

A1-Bescheinigung

1. Mehrfachbeschäftigung unterhalb der 25-%-Grenze

In einfachen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer überwiegend in einem anderen Staat (z. B. Luxemburg) tätig ist und im Wohnsitzstaat (Deutschland) weniger als 25 % seiner Arbeitszeit ausübt, gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Eine geringfügige Tätigkeit im Wohnsitzstaat führt in diesen Fällen regelmäßig nicht zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Auch die Tätigkeit im Wohnsitzstaat unterliegt dann weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates.

Der Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung wird in diesen Fällen bei der luxemburgischen CCSS gestellt und von dort automatisch an die deutsche DVKA weitergeleitet.

2. Rahmenvereinbarung („Framework Agreement“) bei grenzüberschreitender Telearbeit zwischen 25% – 49,9%

Die Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit ermöglicht in bestimmten Fällen eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Sozialversicherungsträgern. Dadurch kann weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates Anwendung finden.

Sobald eine Tätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird – beispielsweise durch regelmäßiges Homeoffice im Wohnsitzstaat –, ist grundsätzlich eine A1-Bescheinigung erforderlich.

Ohne besondere Ausnahmevereinbarung gilt regelmäßig das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates, wenn dort mindestens 25 % der Gesamttätigkeit ausgeübt werden.

Bei einem Tätigkeitsanteil im Wohnsitzstaat zwischen 25 % und 49,9 % der Gesamtarbeitszeit ist daher zwingend eine Ausnahmevereinbarung nach der Rahmenvereinbarung zu beantragen, sofern weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates gelten soll.

Wichtig:
Ohne entsprechenden Antrag und den anschließenden Abschluss einer Ausnahmevereinbarung findet die Rahmenvereinbarung keine Anwendung. In diesem Fall kommt es grundsätzlich zu einem Wechsel in das Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates.

Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie bei der DVKA in Deutschland sowie bei der CCSS in Luxemburg. Bei Unsicherheiten empfehlen wir, eine individuelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Selbstständige Beantragung der A1-Bescheinigungen

< 25%- Grenze

Falls Sie die Beantragung der A1-Bescheinigungen selbst durchführen möchten, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Beantragung eines Ordnungskriteriums (fiktive deutsche Steuernummer) für das luxemburgische Unternehmen
  2. Beantragung eines ELSTER-Zertifikats
    (hierfür ist das Ordnungskriterium zwingend erforderlich)
  3. Registrierung im kostenpflichtigen SV-Meldeportal unter Verwendung des ELSTER-Zertifikats

Nach der einmaligen Registrierung im SV-Meldeportal können A1-Bescheinigungen künftig unkompliziert elektronisch beantragt werden.

Sollten sich Ihrerseits Fragen zu den angesprochenen Themen ergeben oder wenn wir für Sie die entsprechenden Anträge vorbereiten bzw. einreichen sollen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Die vorstehenden Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und können eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Stand 28. Mai 2026

Downloads

Mandanteninformation Lohnbuchhaltung_A1-Bescheinigung Rahmenvereinbarung_DE_EN_28.05.2026
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