Neues BMF-Schreiben vom 03.03.2026
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmende zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz
Hintergrund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 03.03.2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmende zu privaten Zwecken Stellung genommen. Das Schreiben greift die jünstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf (insb. BFH v. 30.06.2022, V R 25/21) und übernimmt diese grundsätzlich in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Kernaussage
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung in der Regel als tauschähnlicher Umsatz zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die private Nutzung auf einer individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beruht und Bestandteil der Gesamtvergütung ist, sodass sie als Gegenleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes der Umsatzsteuer unterliegt. Da die Fahrzeugüberlassung typischerweise über einen längeren Zeitraum erfolgt und dem Arbeitnehmer eine dauerhafte private Nutzung ermöglicht, ist sie in der Regel als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels einzuordnen. Der Leistungsort bestimmt sich daher gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG und liegt in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (z. B. bei einem in Luxemburg angestellten Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland regelmäßig in Deutschland).
Das BMF schließt sich dieser Sichtweise an, geht jedoch über die bisherige Rechtsprechung hinaus, indem es den Anwendungsbereich erweitert.
Erweiterte Auffassung der Finanzverwaltung
Eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig auch dann vor, wenn keine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung besteht, sondern vielmehr bereits dann, wenn
- mündliche Abreden vorliegen oder
- sich eine entsprechende Nutzung aus der betrieblichen Praxis ergibt (faktische betriebliche Übung).
Damit wird der Anwendungsbereich deutlich weiter gefasst.
Bestimmung des Leistungsorts
Bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes gilt:
- Die Fahrzeugüberlassung ist regelmäßig als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels zu behandeln,
- Der Leistungsort liegt damit gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG grundsätzlich am Wohnsitz des Arbeitnehmenden
Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von erheblicher Bedeutung. Beispielsweise liegt bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber und einem in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer der Leistungsort in Deutschland, mit der Folge, dass die Fahrzeugüberlassung in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Bedeutung für die Praxis und Handlungsempfehlung
Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere ausländische Unternehmen und in Grenzregion vor allem luxemburgische Arbeitgeber, die Firmenfahrzeuge an in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer überlassen.
Hieraus können sich insbesondere folgende Konsequenzen ergeben:
- Umsatzsteuerpflichten in Deutschland,
- Registrierungs- und Erklärungspflichten in Deutschland,
- Anpassungsbedarf bei bestehenden Vergütungs- und Vertragsstrukturen.
Insbesondere besteht das Risiko, dass entsprechende Sachverhalte in der Vergangenheit nicht zutreffend umsatzsteuerlich erfasst wurden.
Wir empfehlen, bestehende Fahrzeugüberlassungen zeitnah zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf:
- die vertragliche Ausgestaltung,
- das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes sowie
- die zutreffende Bestimmung des Leistungsorts.
Luxemburgische Unternehmen, die Firmenfahrzeuge an in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer überlassen, sollten sich, sofern noch nicht geschehen, dringend mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und bestehenden Handlungsbedarf identifizieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Situation sowie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, von der umsatzsteuerlichen Einordnung über die Registrierung in Deutschland bis hin zur Anpassung Ihrer bestehenden Strukturen.
Sprechen Sie uns an, um Risiken frühzeitig zu identifizieren und Rechtssicherheit zu schaffen.
Stand 25.03.2026


